Kein Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung mehr bei Vermietung an pauschalierende Landwirte

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 01.03.2018 (V R 35/17) entschieden, dass das sogenannte „Verpächtermodell“ nicht fortgesetzt werden kann.
Das Problem ist folgendes: Grundsätzlich muss der Vermieter von Gebäuden auf die Miete keine Umsatzsteuer aufschlagen. Der Vermieter kann aber auf diese Umsatzsteuerbefreiung durch
Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten (Optieren). Der Vorteil ist, dass er sich dann die Vorsteuern auf die Baukosten vom Finanzamt erstatten lassen kann. Voraussetzung ist aber,
dass er bei einer Vermietung nur an einen umsatzsteuerpflichtigen Mieter vermietet. Als solcher wurde bisher auch ein Landwirt angesehen, der seine Umsätze nach § 24 UStG nach Durchschnittssätzen der Umsatzsteuer unterwarf. Ein solcher Mieter hat damit im Ergebnis nicht tatsächlich Umsatzsteuer entrichtet.
Der BFH hat nun in der genannten Entscheidung diese Praxis beendet. Ein Vermieter der an eine nach Durchschnittssätzen veranlagten Landwirt verpachtet, kann daher nicht mehr auf
seine Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Allerdings können nach Durchschnittssätzen veranlagte Landwirt zur Regelbesteuerung (in der Regel mit 7%) zurückkehren, an die sie dann mindestens fünf Jahre gebunden wären. Dann könnte ihr Vermieter Vorsteuern geltend machen.

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