Allgemeine Mandatsbedingungen

Stand: 1.1.2019

Die nachfolgenden Mandatsbedingungen gelten für die rechtsanwaltliche Tätigkeit, die Hohage, May & Partner mbB – Rechtsanwälte, Steuerberater, im folgenden „Rechtsanwälte“ genannt, für Mandanten durchführen, soweit nichts Entgegenstehendes schriftlich vereinbart wird.

  • Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Durch Anfragen an die Rechtsanwälte per Email, Fax, Telefon oder auf sonstige Weise allein wird kein Mandatsverhältnis begründet.
  • Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss bzw. eine Email-Adresse mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm über dieses Fax bzw. per Email mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant sichert ausdrücklich zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät bzw. die einkommenden Emails haben und dass er Fax- bzw. Emaileingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen bzw. das Versenden von Unterlagen, Vertragsentwürfen etc. per Email nur nach vorheriger Ankündigung oder in verschlüsselter Form gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten Emails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.
  • Schriftstücke bspw. von Gerichten und Behörden, die aufgrund ihrer Zustellung Fristen in Gang setzen, können den Rechtsanwälten rechtswirksam nur per Brief oder Fax übermittelt werden. Für unverlangt per Email eingesandte Inhalte wird keine Haftung übernommen, insbesondere nicht dafür, dass notwendige Handlungen fristwahrend von den Rechtsanwälten wahrgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe. Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur dann verpflichtet, wenn der Mandant einen darauf gerichteten Auftrag erteilt. Ein telefonischer oder elektronischer Auftrag muss in jedem Fall per Fax oder Brief bestätigt werden.
  • Die Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihnen im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht den Rechtsanwälten auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
  • Die Haftung der Partnerschaft für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen ist auf das Vermögen der Partnerschaft begrenzt. Die Partnerschaft unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2.500.000,00 Euro je Mandat (entsprechend § 51a BRAO). Die einzelnen Rechtsanwälte, seien es Partner, angestellte Rechtsanwälte oder Freie Mitarbeiter, haften gegenüber dem Mandanten nicht für Vermögensschäden aufgrund von Berufsversehen.
  • Soweit keine Vergütungsvereinbarung zwischen den Rechtsanwälten und dem Mandanten getroffen wurde, erfolgt eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandates.
  • Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung der Rechtsanwälte zu bezahlen. Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen.
  • Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszweck am besten entspricht.