Töten männlicher Küken nur noch übergangsweise zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 13.06.2019 – 3 C 28.16 – mit der Frage zu beschäftigen, ob das sog. „Schreddern“ von männlichen Küken tierschutzrechtlich zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht kommt bei der Anwendung von § 1 S. 2 Tierschutzgesetz zu der Auffassung, dass für sich betrachtet den männlichen Küken beim Schreddern natürlich ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden, was tierschutzrechtlich nicht zulässig ist. Diese Leiden können den männlichen Küken erspart bleiben, wenn bereits vor dem Schlüpfen das Geschlecht bestimmt wird und männliche Küken gar nicht mehr schlüpfen. Damit tritt ein Wandel der Rechtsprechung an dieser Stelle ein. Das Bundesverwaltungsgericht gibt wegen der jahrzehntelang hingenommenen Praxis den Brütungsbetrieben nun nur noch eine Übergangsfrist, bevor das Schreddern der männlichen Küken endgültig verboten ist.

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