„Phantomlohn“ – Neuerung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (§ 12 TzBfG – Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Achtung: Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt seit 1. Januar 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden (vorher: 10 Stunden) als vereinbart. Diese Mindestarbeitszeit ist selbst dann zu vergüten, wenn tatsächlich keine oder eine geringere Arbeitsleistung erbracht wurde.

Ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, entscheidet sich sozialversicherungsrechtlich nicht nach der tatsächlichen Vergütung, sondern nach dem Entgeltanspruch des Mitarbeiters. Hierbei sind die Regelungen des Mindestlohngesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu berücksichtigen. Gerade durch die Arbeitszeitfiktion kann unter Berücksichtigung des Mindestlohns der Arbeitslohnanspruch über 450 EUR im Monat hinausgehen.

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