Das Landessozialgericht NRW hat in seinem Urteil vom 20.09.2018 – L 5 P 97/17 – entschieden, dass ein Wohngruppenzuschlag nach dem SGB XI auch dann gezahlt werden muss, wenn auf einer Etage mehrere Zimmer mit jeweils eigener Kochnische und eigenem Badezimmer vorhanden sind. Diese können dennoch als gemeinsame Wohnung im Sinne von § 38 a SGB XI gelten. Die Etage war im vorliegenden Fall auch als Einheit nutzbar, in der ein gemeinsamer selbstständiger Haushalt geführt werden konnte.
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