Nach einem Urteil des FG Münster v. 20.11.2018 (2 K 156/18 E) werden an die beliebte Variante eines mit dem Ehepartner geschlossenen Minijob-Arbeitsvertrages hohe Anforderungen gestellt. Insbesondere müssen die Vertragsklauseln einer unter fremden Dritten üblichen Vereinbarung standhalten. Insofern müssen solche Verträge mit nahen Angehörigen überprüft werden auf Klauseln, die einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Das Finanzgericht hat in einem Fall die folgenden Leitsätze formuliert:
- Ein mit dem Ehepartner geschlossener Arbeitsvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollen.
- Die in einem solchen Ehegatten-Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung ist nicht fremdüblich, wenn dem als Bürokraft beschäftigten Ehepartner ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wird und differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse, fehlen.
- Ein solcher Arbeitsvertrag ist auch nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt, wenn Einzahlungen in eine Direktversicherung und Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen.
- Das dem Ehepartner aufgrund eines steuerlich nicht anzuerkennenden Beschäftigungsverhältnisses überlassene Kfz rechnet weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen.
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