Entscheidung des BSG – Beiträge zur Berufsgenossenschaft für die Beschäftigten im Arbeitsbereich sind berücksichtigungsfähige Kosten i.S.d. § 41 Abs. 3 SGB IX

Zu Vergütungsverhandlungen zum Kostensatz der Werkstatt hat das BSG mit Urteil vom 29.05.2019 entschieden, dass Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Vergütungssatz einzupreisen sind. Kostenträger hatten sich demgegenüber im Rahmen der Vergütungsverhandlungen immer darauf berufen, dass dies Kosten sind, die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise anfallen. Dies insbesondere, da es im Gegensatz zu den anderen Beiträgen der Sozialversicherung keine Erstattungsregelung für die WfbM gegenüber der Unfallversicherung gibt.

Nun hat das BSG (Az.: B 8 SO 1/18 R – Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht – L 9 SO 31/15 KL, 14.06.2017) entschieden, dass diese Kosten im Vergütungssatz der WfbM zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund der neuen Vergütungsverhandlungen aufgrund des BTHG sollte nunmehr jeder Träger mit einer WfbM diese Kosten in den neuen Vergütungssätzen kalkulieren.

Den Terminbericht des BSG vom 29.05.2019 finden Sie hier.

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