Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.05.2017 (4 K 73/15) entschieden, dass die Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG bezüglich der Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer auch
für landwirtschaftliche Betriebe gilt. Hierüber war Streit entstanden, weil eigentlich für die Landwirtschaft ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag vorliegt, der auch den Mindestlohn abweichend vom Mindestlohngesetz festlegt. Insofern konnte man streiten, ob das AEntG Anwendung findet.
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