Rechtsprechungsänderung für befristete Arbeitsverhältnisse ohne Begründung

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG können befristete Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund nach einer jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom 06.06.2018 nun doch nur dann begründet werden, wenn zuvor überhaupt kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hatte. Das BAG war zuvor zu der Auffassung gelangt, dass auch dann ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen werden könnte, wenn eine frühere Beschäftigung mindestens drei Jahre zurückliegt. Dieser Auffassung ist das BVG nicht gefolgt.

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