BMF-Schreiben zu „Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege“

Mit einem Rundschreiben an die Obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. Dez. 2017 zu „Vollzugsfragen bei Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO“ hat das BMF zur Frage des Kriteriums „nicht des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 AO“ Stellung genommen.

Das Schreiben enthält eine erneute Änderung der Nummer 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 66 AO. Die letzte Änderung dieser Regelung hatte zu erheblicher Unsicherheit bei den Trägern der freien Wohlfahrtspflege gesorgt. Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege dürfen nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Eine Erwerbsorientierung wird u.a. angenommen, wenn Überschüsse eines Zweckbetriebs der Wohlfahrtspflege zur Deckung von Verlusten anderer Zweckbetriebe des Trägers verwendet werden („Quersubventionierung“). Ausgenommen war lediglich eine Verrechnung von Überschüssen und Verlusten innerhalb verschiedener Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege.

Das warf die Frage auf, ob dies nur Innerhalb von Zweckbetrieben der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO gelten sollte, oder ob auch solche Zweckbetriebe aus dem Katalog des § 68 einbezogen werden, bei denen es sich materiell auch um solche der „Wohlfahrtspflege“ handelt, also „Heime“, Kindergärten, WfbM usw.

Die Neufassung des AEAO enthält nun insoweit eine erfreuliche Klarstellung:

Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre im Sinne des Satzes 4 gehören
a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen im Sinne des § 66 AO,
b) Zweckbetriebe im Sinne des 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen
des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe im Sinne des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO vorlägen, wenn sie
entgeltlich ausgeführt würden.“

Innerhalb dieser „wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre“ dürfen also weiterin Überschüsse und Verluste verrechnet werden, ein Verbot der „Quersubventionierung“ besteht insoweit nicht.

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