Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung

Bundestag und Bundesrat haben erhebliche Änderungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zum 01.01.2018 beschlossen. Wichtig erscheint unter anderem das Folgende:
• Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er die Möglichkeit einen
Betrag in Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit 3.048,00 €/Jahr) arbeitersteuern und versicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen.
• Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung muss der Arbeitgeber die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Gehaltsverzichts in Höhe von pauschal
15% zusätzlich in die betriebliche Altersversorgung des Mitarbeiters einzahlen. Diese Regelung gilt für bestehende Verträge ab dem 01.01.2022 und für neue ab dem 01.01.2019.
• Ab dem 01.01.2018 können Arbeitgeber 4% der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit
3.048,00 €/Jahr) steuer- und versicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Darüber hinaus können sie bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze lohnsteuerfrei
einzahlen.
• Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass es in Zukunft eine reine Beitragsrente als
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geben wird. Darüberhinausgehende
Garantien muss der Arbeitgeber nicht mehr übernehmen. Er ist nur verpflichtet, die versprochenen Beiträge einzuzahlen.

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