Gemeinnützige Vereine mit Zweckbetrieben bleiben Idealvereine

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit drei Beschlüssen vom 16. Mai 2017 Entscheidungen des Kammergerichts Berlin aufgehoben, durch die gemeinnützige Vereine mit umfangreichen Zweckbetrieben aus dem Vereinsregister gelöscht werden sollten, Az.: II ZB 6/16, II ZB 7/16 und II ZB 9/16„Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann“ (Leitsatz).

Aus der Pressemeldung des BGH: „Voraussetzung einer Löschung ist, dass der Zweck des beteiligten Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Das ist bei dem beteiligten Verein trotz des Betriebs mehrerer Kindertagesstätten nicht der Fall. Zwar handelt es sich bei dem Betrieb der Kindertagesstätten um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Geschäftsbetrieb ist aber dem ideellen Hauptzweck des Vereins zugeordnet und fällt deshalb unter das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dabei kommt der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. AO) entscheidende Bedeutung zu. Diese Anerkennung indiziert, dass ein Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet ist. Die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber den gemeinnützigen Verein als einen Regelfall eines Idealvereins angesehen hat. Der als gemeinnützig anerkannte Verein zielt im Gegensatz zu den Gesellschaften (AG, GmbH etc.) nicht auf einen Geschäftsgewinn und den wirtschaftlichen Vorteil des Einzelnen.
Der Umfang der vom beteiligten Verein betriebenen Kindertagesstätten steht dem Nebenzweckprivileg nicht entgegen, da ihm keine Aussagekraft zukommt, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einem ideellen Zweck zu- bzw. untergeordnet ist. Da ein Verein nach dem Willen des historischen Gesetzgebers berechtigt sein sollte, die erforderlichen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks zu erwirtschaften, kann ihm nicht verwehrt werden, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Gegen die Einordnung als Idealverein im Sinne des § 21 BGB sprechen auch keine wettbewerbsrechtlichen Gründe.“

In dem der Entscheidung II ZB 6/16 zgrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Verein mit 16 Mitgliedern bei dem etwa 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptamtlich beschäftigt sind, davon 33 Mitarbeiter in der Verwaltung. Der Verein betreibt 24 Kindertagesstätten und zahlreiche weitere Zweckbetriebe der Jugendhilfe. Damit steht auch fest, dass es auf den Umfang der wirtschaftlichen Betätigung nicht ankommt.

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