Nachtarbeitszuschlag und Mindestlohn

Arbeitnehmer haben, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, aus § 6 Abs. 5 ArbZG einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtzuschlag. Angemessen ist regelmäßig ein Zuschlag von 25 Prozent des Bruttostundenlohns. Bei ständiger Nachtarbeit beläuft sich der angemessene Nachtarbeitszuschlag regelmäßig auf 30 Prozent. Bei Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst kann aber auch ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. weniger als 25 Prozent angemessen sein (BAG 09.12.2015, 10 AZR 423/14). Dieser gesetzliche Anspruch ist nicht disponibel. Auch nächtlicher Bereitschaftsdienst ist insoweit ausgleichspflichtige Nachtarbeit, der gesamte Bereitschaftsdienst und nicht nur die darin enthaltene Vollarbeit ist Arbeitszeit.
In diesem Zusammenhang sei auf Folgendes hingewiesen: Das Mindestlohngesetz findet nach h.M. auch auf Bereitschaftsdienstzeiten Anwendung, wobei die Pflicht zur Mindestlohnvergütung
danach auch dann als erfüllt gilt, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der monatlichen Vollarbeits- und Bereitschaftsdienstzeit im Mittel ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns ergibt.

Februar 2016, Thomas Rüter

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